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Testamente

Eröffnen des Testaments

Wenn eine Person verstorben ist, muss ein vorhandenes Testament, unabhängig seiner Gültigkeit, umgehend beim Testamentsdienst eingereicht werden. Die Eröffnung eines Testaments erfolgt innerhalb eines Monats.

Erbverträge werden im Kanton Bern ausschliesslich von Notarinnen oder Notaren eröffnet. Sind sowohl ein Testament wie auch ein Erbvertrag vorhanden, werden beide von Notarinnen oder Notaren eröffnet.

Weitere Themen

Erstellen eines Testaments

Mit einem Testament können Sie bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen soll. Testamente können eigenhändig oder notariell erstellt werden. Gemeinsame Testamente mehrerer Personen sind ungültig. 

Erbverträge können nur notariell abgeschlossen werden. Bei Fragen über die zu wählende Form oder Inhalte lassen Sie sich am besten von einer Notarin oder einem Notar beraten.

Hinterlegen von Testamenten und Erbverträgen

Sie können Ihr Testament und/oder Erbvertrag beim Testamentsdienst der Gemeinde Köniz zur sicheren Aufbewahrung hinterlegen. Damit wird sichergestellt, dass das Testament unmittelbar nach dem Tod gemäss den gesetzlichen Vorschriften eröffnet wird.

Meist wird ein Testament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse der Verfasserin oder des Verfassers sowie dem Datum des Testaments persönlich beim Testamentsdienst übergeben oder per Post zugestellt. 

Lassen Sie Ihr Testament notariell erstellen, können Sie den Notar oder die Notarin mit der Zustellung an den Testamentsdienst beauftragen. Falls Sie zu Hause eine Kopie aufbewahren möchten, sollten Sie darauf den Vermerk «Original beim Testamentsdienst der Gemeinde Köniz deponiert» anbringen.

Änderungen in hinterlegten Testamenten anbringen

Gegen Vorweisen eines Personalausweises und des Empfangsscheins kann ein hinterlegtes Testament von der Verfasserin oder dem Verfasser jederzeit herausverlangt, abgeändert und erneut hinterlegt werden.

Wenn Sie ein früher verfasstes Testament durch ein neues ersetzen, sollten Sie alle älteren Versionen vernichten. Damit können allfällige Unklarheiten bei der Eröffnung verhindert werden.

Erbrechtliche Bescheinigungen

Sie können sich beim Testamentsdienst eine erbrechtliche Bescheinigung ausstellen lassen. Sie legitimiert die Berechtigten über einen Nachlass zu verfügen.

Der Testamentsdienst kann einen Erbschein nur ausstellen, wenn
•    ein Testament durch den Testamentsdienst eröffnet wurde;
•    dagegen keine Einsprache erhoben wurde;
•    das Testament klar ist und
•    das Testament nicht der richterlichen Auslegung bedarf.

Wird ein Testament nicht eröffnet, so kann ausschliesslich eine Notarin oder ein Notar die erbrechtliche Bescheinigung ausstellen.

Die erbrechtliche Bescheinigung können Sie per E-Mail bestellen.

Willensvorstreckerzeugnisse

Für die wunschgemässe Umsetzung Ihres letzten Willens können Sie einen sogenannten Willensvollstrecker einsetzen. Dieser kümmert sich neben der Verwaltung auch um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Erblassers oder der Erblasserin.

Als Willensvollstrecker können eine oder mehrere Personen eingesetzt werden. Auch juristische Personen (z.B. eine Firma) sind als Willensvollstrecker zulässig.

Der Testamentsdienst stellt auf ausdrückliche Bestellung hin ein Willensvollstreckerzeugnis aus. Bedingung ist, dass das Mandat nicht innerhalb von 14 Tagen seit der Testamentseröffnung abgelehnt wurde und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.

Sie können das Willensvollstreckerzeugnis per E-Mail bestellen.


Kosten

Gebührenverordnung [pdf, 169 KB]

Kontakt

Testamentsdienst
Landorfstrasse 1
3098 Köniz
T 031 970 92 04
testamentsdienstNULL@koeniz.ch

Möchten Sie persönlich vorbeikommen? Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihre Anliegen. 

Schalteröffnungszeiten und Telefonzeiten

Weitere Informationen

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