Erbschaft
Bei einem Todesfall müssen immer auch vermögensrechtliche Fragen geklärt werden.
Der Erbschaftsdienst stellt den Nachlass sicher und berät die Hinterbliebenen. Ebenso vertritt er die Interessen minderjähriger, verbeiständeter und unbekannt abwesender erbberechtigten Personen.
Neues Erbrecht ab 2023
Ab Januar 2023 gilt ein neues Erbrecht. Erblasser:innen können fortan freier über ihren Nachlass bestimmen. In Testamenten können die neuen Bestimmungen schon jetzt berücksichtigt werden.
Erbschaftsinventar
Unter bestimmten Umständen prüft der Erbschaftsdienst im Auftrag des Regierungsstatthalteramtes, ob ein Erbschaftsinventar errichtet werden muss.
Dies trifft zu, wenn
• gesetzliche erbberechtigte Personen abwesend sind;
• eine erbberechtigte Person verbeiständet ist;
• minderjährige erbberechtigte Personen vorhanden sind;
• eine erbberechtigte Person ein Inventar wünscht oder
• Vor- oder Nacherbende eingesetzt wurden.
Ausschlagen einer Erbschaft
Damit Erbberechtigte nicht für die Schulden der vererbenden Person aufkommen müssen, können sie den Nachlass ausschlagen. Eine Erbschaft kann innerhalb dreier Monate ab Kenntnisnahme des Todesfalls ausgeschlagen werden.
Wichtig!
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten, dürfen Sie sich als erbberechtigte Person nicht vorgängig in die Erbschaft einmischen. Sie sollten keine offenen Rechnungen bezahlen und auch keine Vermögenswerte an sich nehmen, sonst verfällt das Recht auf die Ausschlagung des Erbes.
Die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft muss beim Regierungsstatthalteramt eingereicht werden. Das Formular dazu finden Sie auf der Website des Kantons Bern.
Formular zur Ausschlagung einer Erbschaft
Kontakt
Erbschaftsdienst
Landorfstrasse 1
3098 Köniz
031 970 93 36
testamentsdienstNULL@koeniz.ch
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