Einbürgerungen
Das Schweizer Bürgerrecht kann auf verschiedene Arten erlangt werden: durch die mütterliche oder väterliche Abstammung, mittels Adoption durch einen Schweizer Elternteil oder durch eine Einbürgerung.
Als Ausländerin und Ausländer können Sie das Schweizer Bürgerrecht erwerben, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
Ordentliche und erleichterte Einbürgerungen
Beim Einbürgerungsverfahren gibt es zwei Arten: die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung. Der Unterschied liegt in den Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um Schweizerin oder Schweizer zu werden.
Das Gesuch für eine ordentliche Einbürgerung reichen Sie beim Polizeiinspektorat der Gemeinde Köniz ein. Über erleichterte Einbürgerungen entscheidet das Staatssekretariat für Migration des Bundes (die Kontaktinformationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite).
Voraussetzungen
Ordentliche Einbürgerung
- mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches in der Schweiz verbracht werden mussten (für die Berechnung der Frist von 10 Jahren wird die Zeit, welche die gesuchstellende Person zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens 6 Jahre betragen muss);
- mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Köniz vor der Einreichung des Gesuches nachweisen können;
- eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) besitzen;
- keine Sozialhilfe beziehen oder bezogene Leistungen aufweisen, die nicht zurückbezahlt wurden;
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind;
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind;
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten;
- die Werte der Bundesverfassung respektieren;
- am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen;
- einen Sprachnachweis in Deutsch auf Sprachniveau B1 mündlich und A2 schriftlich vorweisen können;
- den Einbürgerungstest erfolgreich bestehen.
Erleichterte Einbürgerung für Ehepartnerinnen und Ehepartner
Eine erleichterte Einbürgerung kann erfolgen, wenn eine ausländische Person einen Schweizer bzw. eine Schweizerin heiratet.
Voraussetzungen
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer oder einer Schweizerin leben;
- sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs in der Schweiz verbracht wurde;
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind;
- die Werte der Bundesverfassung respektieren;
- sich in einer Landessprache verständigen können;
- am Wirtschaftsleben teilnehmen;
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten.
Hinweis für gleichgeschlechtliche Paare: Ausländische Personen, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können keine erleichterte Einbürgerung beantragen. In diesem Fall ist nur ein ordentliches Einbürgerungsverfahren möglich.
Damit der ausländische Partner oder Partnerin eine erleichterte Einbürgerung beanspruchen kann, muss die eingetragene Partnerschaft zuerst in eine Ehe umgewandelt werden.
Ein Gesuch für eine erleichterte Einbürgerung kann anschliessend nach drei Ehejahren eingereicht werden, sofern auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfüllt sind. Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird nicht an die Ehedauer angerechnet.
Weitere Informationen
Erleichterte Einbürgerung für Ausländische Personen der dritten Generation
Eine erleichterte Einbürgerung kann erfolgen, wenn eine ausländische Person zur dritten Ausländergeneration gehört und in der Schweiz geboren wurde.
Voraussetzungen
- mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren wurde oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat;
- mindestens ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung erworben, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat;
- sie in der Schweiz geboren wurden und eine Niederlassungsbewilligung besitzen;
- sie mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben;
- sie erfolgreich integriert sind;
- sie das Gesuch vor dem 25. Geburtstag einreichen.
Hinweis: Wer das Gesuch nach seinem 25. Geburtstag einreicht und die Voraussetzungen erfüllt, kann bis zum 15. Februar 2023 die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie oder er zu diesem Zeitpunkt noch nicht 40 Jahre alt sein wird (Übergangsrecht).
Rechte und Pflichten
Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts führt dazu, dass Sie Rechte und Pflichten übernehmen, wie zum Beispiel das Stimm- und Wahlrecht oder die Militärdienstpflicht.
Kosten
Eine Einbürgerung ist mit Kosten verbunden. Sie setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen, die vom Bund, Kanton und Gemeinde erhoben werden.
Die Gebühren unterscheiden sich nach Alter und Anzahl Personen, die eingebürgert werden (z.B. Minderjährige, Ehepaare, Familien).
Kontakt und Auskunft
Ordentliche Einbürgerung
Polizeiinspektorat Köniz
Einbürgerungen
Sägestrasse 42
3098 Köniz
031 970 93 78
einbuergerungNULL@koeniz.ch
Schalteröffnungs- und Telefonzeiten
Erleichterten Einbürgerung
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Sektion Einbürgerungen
3003 Bern-Wabern
chNULL@sem.admin.ch
www.sem.admin.ch
Die benötigten Gesuchsformulare können auch bei der Gemeinde Köniz bezogen werden.