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Köniz erhöht Gebühren für Wasser und Abwasser

26.10.2023 – Die Gemeinde Köniz wird die Tarife für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung anpassen. Der Gemeinderat hat eine Erhöhung der Tarife per 1. Oktober 2023 beschlossen, trotz einer gegenteiligen Empfehlung des Preisüberwachers. Nach Ansicht des Gemeinderats ist die Gebührenerhöhung unausweichlich, damit die Finanzierung der Wasserversorgung nachhaltig gesichert ist und die Gemeinde dringend notwendige Investitionen tätigen kann – ohne zusätzliche Verschuldung.

Der Könizer Gemeinderat hat eine Erhöhung der Gebühren für die Wasserversorgung und die Siedlungsentwässerung (Abwasser) beschlossen. Eine Analyse der Spezialfinanzierungen hatte gezeigt, dass in beiden Bereichen Handlungsbedarf besteht; die Betriebskosten und erforderliche Investitionen können nicht mehr durch die Einnahmen finanziert werden.

Der Preisüberwacher hat die Gebührenerhöhung geprüft und empfiehlt, den Tarif für die Wasserversorgung nicht anzupassen. Die Kosten der Wasserversorgung seien mit den aktuellen Gebühren bereits gedeckt. Die Investitionen könne die Gemeinde teilweise mit Fremdmitteln finanzieren, so die Empfehlung des Preisüberwachers.

Er rechnet dabei mit einer Verschuldung von 11 Mio. CHF in den nächsten fünf Jahren. Die Gebührenerhöhung für die Abwasserentsorgung hat er nicht beanstandet.

Keine Verschuldung bei den Spezialfinanzierungen

Der Gemeinderat gewichtet die finanzpolitischen Aspekte stärker. Eine zusätzliche Verschuldung für die Wasserversorgung ist für ihn keine Option. Die finanziellen Reserven der Spezialfinanzierung Wasser sind nach den Defiziten der letzten Jahre fast aufgebraucht und dies obwohl die getätigten Investitionen nicht ausreichen, um die Qualität des Leitungsnetzes zu erhalten. Es braucht weitere Investitionen.

Um sie zu finanzieren, müsste sich die Spezialfinanzierung ohne Gebührenerhöhung immer stärker beim allgemeinen Haushalt verschulden. Eine solche Verschuldung widerspricht nach Ansicht des Gemeinderats dem Ziel einer nachhaltigen Finanzierung.

Gemeinderat Christian Burren: «Die Finanzen bei den Spezialfinanzierungen sind nicht mehr im Lot. Das darf in Bereichen, die selbsttragend sein müssen und nach dem Verursacherprinzip finanziert sind, nicht über längere Zeit der Fall sein. Den Weg in die Schuldenwirtschaft erachten wir als falschen Weg.» Der Gemeinderat hält deshalb an der Erhöhung des Wassertarifs fest.

Erhöhung der Grundgebühr, keine Erhöhung der Verbrauchsgebühr

Erhöht wird die Grundgebühr für Wasser und Abwasser, wobei die Auswirkung je nach Grösse der Liegenschaft unterschiedlich ausfällt. Die Verbrauchsgebühren bleiben unverändert. Sie betragen beim Wasser 1.17 CHF pro Kubikmeter und 1.15 CHF pro Kubikmeter beim Abwasser.

Damit nähert sich Köniz der Empfehlung des Preisüberwachers, wonach mindestens 50 % der Kosten über Grundgebühren zu finanzieren sind. Die jährliche Belastung für Wasser und Abwasser eines Haushalts in einem grösseren Mietshaus steigt von knapp 300 auf ca. 320 CHF. Bei Einfamilienhäusern beträgt sie neu ca. 1120 statt wie bisher rund 925 CHF.

Gebühren letztmals vor 20 Jahren angepasst

Die Gebühren für Wasser und Abwasser sind in Köniz seit 20 Jahren unverändert. Mit Ausnahme der Integration der Bundesabgabe im Oktober 2016 beim Abwasser. Von der Tariferhöhung Wasser ist auch die Gemeinde Oberbalm betroffen, die seit 2015 von Köniz mit Wasser versorgt wird.

Die Gebührenerhöhung erfolgt über eine Anpassung der Verordnung über den Wasserversorgungstarif und der Verordnung über den Abwassertarif. Die geänderten Verordnungen treten rückwirkend per 1. Oktober 2023 in Kraft.

Auskunftsperson

Gemeinderat Christian Burren, 078 892 94 82

Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen sind Bereiche innerhalb der Verwaltung, die eine eigene Rechnung aufweisen und vom Steuerhaushalt losgelöst sind. Finanziert werden sie nach dem Verursacherprinzip über Gebühren, die selbsttragend sein müssen. Betrieb, Unterhalt und sämtliche Investitionen müssen vollständig durch die Gebühreneinnahmen gedeckt werden können. Die Gemeinde darf Gelder aus den Spezialfinanzierungen nicht für Aufgaben im steuerfinanzierten Bereich zweckentfremden, auf der anderen Seite darf der Steuerhaushalt die Spezialfinanzierungen nicht querfinanzieren.

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