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Überbauungsordnung nach Art. 28 KGSchG in Verbindung mit Art. 21 und 22 WVG

05.05.2022 - Überbauungsordnung nach Art. 28 KGSchG in Verbindung mit Art. 21 und 22 WVG für die Sicherung von öffentlichen Abwasserleitung und Erteilung der Baubewilligung.

Gesuchsteller/in: Gemeinde Köniz, Abteilung Gemeindebetriebe

Projektverfasser/in:    Hunziker Betatech AG, Ingenieurbüro, Jubiläumsstrasse 93, 3005 Bern

Gesuch: Abwassererschliessung Herzwil, Genehmigung der Leitungslinienführungen inklusive Erteilung der Baubewilligung.

Standorte Überbauungsordnung:

Gemeindegebiet Köniz, Parzellen: 2074, 2556, 2081, 2587, 2092, 10606, 691

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Auflage- und Einsprachefrist: vom 6. Mai bis 6. Juni 2022

Auflageorte:

Gemeindebetriebe Köniz, Muhlernstrasse 101, 3098 Köniz

Einsprachestelle:

Gemeindebetriebe Köniz, Muhlernstrasse 101, 3098 Köniz

Rechtsgrundlagen:

  • Baubewilligung; Kantonales Baugesetz, Art. 32 bis 44
  • Gemeindestrasse; Kantonales Strassengesetz, Art. 68 und 69
  • Wasserbaupolizeibewilligung; Kantonales Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau, Art. 48
  • Fischereirechtliche Beurteilung; Bundesgesetz über die Fischerei, Art. 8-10
  • Naturgefahren; Stellungnahme; Kantonales Baugesetz, Art. 6 und Kantonales Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau, Art. 7 Abs. 2
  • Ufervegetation und Hecken und Feldgehölze; Ausnahmebewilligung, Naturschutzgesetz Art. 7
  • Wanderwege; Zustimmung, Strassenverordnung, Art. 33
  • Gewässerschutz; Bewilligung, Kantonale Gewässerschutzverordnung Art 26
  • Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) Art. 6
  • Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) vom 24. März 1999, Artikel 9:

Mitwirkungsbegehren, Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich (Art. 30 Baugesetz) sind innerhalb der Einsprachefrist schriftlich und begründet, im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Gemeinde Köniz, Abteilung Gemeindebetriebe