Verfügung einer Verkehrsmassnahme
01.09.2022 - Verfügung einer Verkehrsmassnahme.
Die Abteilung Verkehr und Unterhalt der Gemeinde Köniz verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen, Fussgängerzone (Signal 2.59.3)
Mit ergänzenden Angaben: Fahrräder und Zufahrt Anlieferung Scherzhaus gestattet
3098 Köniz, Platz der Neuüberbauung Bläuacker II
3098 Köniz, Sonnenweg, Beginn neu ab Höhe Bahnhof Köniz
Zustimmungspflichtige Massnahmen durch das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II bewilligt.
3098 Köniz, Sonnenweg ab Höhe Bahnhof bis Schwarzenburgstrasse
Die Verkehrsmassnahmen sind mit dem Aufstellen der Signale rechtsgültig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Köniz, 04. August 2022